General terms and conditions

SaphTec GmbH
Sitz D-Goslar (38642)
hereafter “Supplier”

General terms and conditions

1. General

1.1 These general terms and conditions of the supplier will apply to all sales, supplies and services from the supplier to the customer. The order or the acceptance of goods or services of the supplier by the customer shall be deemed acceptance of these general terms and conditions. Deviating agreements are only valid if made in writing. The customer will not enforce its own terms and conditions.
1.2 The supplier’s offer is always subject to change. A contract between the supplier and the customer comes first with the submission of written confirmation from the supplier that he accept the customer’s order (order confirmation) about.

2. Scope of products and services

The goods and services suppliers are defined in the order confirmation abschlie &aszlig; end. Not included must also be agreed in writing.
Supplies and services, including equipment, dimensions and weight of products can learn to the order confirmation minor deviations. Such variations are considered compatible with the Treaty, without jeopardizing the essential qualities of goods and services. Because not predictable production schedule SaphTec on all shipments to under-or over-supply of + / – 10% right.

3. Prices

Prices are charged in accordance with the written order confirmation. Name the order confirmation is not, is the current price list of suppliers. All prices exclude other agreement or offer in EURO, EXW without packing, VAT and any deductions. All expenses, taxes, duties, fees, duties and the like shall be borne by the customer.

4. Terms of payment

4.1 With the due date shall automatically, ie without further warning, consequences of default. From this date, the customer an interest of 5 percentage points above the European Central Bank announced base interest rate pa charged. Damages as a result of further damage and after a reasonable grace period, the cancellation of the contract in question and the recruitment of sales and services of other suppliers on contracts with the customer and the resignation of them, are expressly reserved.
4.2 Without the written consent of the supplier of the customer with credit compensation claims shall be excluded.

5. Reservation of ownership and exploitation

The supplier will retain ownership of all supplies until the payments in accordance with the contract. The customer authorizes the supplier to conclude the contract, at the expense of the customer to make the registration of title in the official register and comply with all relevant formalities. The customer is the delivered goods at his cost for the duration of retention of title insurance and maintain in favor of the supplier against theft, breakage, fire, water and other risks. He will also take all measures to ensure that the ownership claim of the supplier is in no way prejudiced. When mixing occurs co-ownership of the supplier on the value ratio of the constituents. If the customer’s acceptance and / or payment obligations even after the expiry of a grace period of 30 days, the supplier for the duration of the persistence of the right of acceptance and / or delayed payment, the customer ordered products irrespective of any, the buyer is entitled shall Rights (eg patents, company, brand, model, model, and copyrights), free and unhindered to sell to third parties.

6. Lieferfrist

6.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und allenfalls bei Bestellung zu erbringende Zahlungen oder vereinbarte Sicherheiten geleistet sind.
6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle höherer Gewalt;
c) wenn der Kunde oder Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
6.3 Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Kunden nicht zu Schadenersatz, jedoch zum Rücktritt vom Vertrag nach unbenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mind. 90 Tagen.
6.4 Wegen Verspätung der Lieferungen/Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche außer den in dieser Ziff. 6 ausdrücklich genannten. Ferner gilt der Haftungsausschluss gemäß Ziff. 10.

7. Werkzeuge und Formen

7.1 Werkzeuge und Formen, inklusive Zubehörteile, bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn der Kunde einen Anteil an den Kosten ihrer Herstellung bezahlt hat.
7.2 Der Lieferant besorgt auf seine Kosten die Lagerung und Pflege der Werkzeuge und Formen für Nachbestellungen während 3 Jahren seit der letzten Lieferung. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Werkzeuge und Formen während maximal 2 weiteren Jahren durch den Lieferanten aufbewahrt und gepflegt. Werkzeuge und Formen, über die während 3 bzw. bei Ausübung der Option während 5 Jahren nicht verfügt wird, sind vom Lieferanten nicht weiter aufzubewahren.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Kunden über.
8.2 Werden die Übergabe, oder wenn der Versand vereinbart ist, der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Übergabe bzw. den Versand vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

9.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
9.2 Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb 10 Tagen nach Erhalt von Waren und Fertigstellung von Leistungen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
9.3 Der Lieferant hat die ihm gemäß Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel vorbehaltlich des Wahlrechtes nach Ziff. 10.2 so rasch als möglich zu beheben, und der Kunde hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
9.4 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche außer den in dieser Ziff. 9 sowie in Ziff. 10 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten. Ferner gilt der Haftungsausschluss gemäss Ziff. 11.

10. Gewährleistung, Haftung für Mängel

10.1 Die Gewährleistung des Lieferanten dauert 12 Monate ab Lieferung von Waren bzw. ab Fertigstellung von Leistungen. Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte an den Lieferungen und Leistungen Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadenminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl des Lieferanten entweder auszubessern oder zu ersetzen oder den auf diese Teile entfallenden Anteil am Kaufpreis/Werklohn zurückzuerstatten. Die Kosten von Demontage, Transport und Neumontage gehen mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
10.3 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Lagerung oder Behandlung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chem. oder elektr. Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.4 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen des Lieferanten hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.2 ausdrücklich genannten. Ferner gilt der Haftungsausschluss gemäss Ziff. 11.

11. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Die Haftung des Lieferanten ist beschränkt auf den Wert seiner Lieferungen und Leistungen. Der Lieferant haftet nicht für Schäden an ihm zur Bearbeitung oder Lagerung übergebenen Gegenständen des Kunden oder Dritter. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

12. Schutzrechte

Sofern der Lieferant Lieferungen oder Leistungen nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Kunden übergeben werden, oder nach anderweitigen Angaben des Kunden zu liefern hat, übernimmt der Kunde die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Produkte bzw. die Erbringung dieser Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hält den Lieferanten von allem Schaden frei, der entsteht, wenn aufgrund von Vorgaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt werden.

13. Abtretungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen den Lieferanten ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nach Wahl des Lieferanten der Sitz des Lieferanten, der Sitz des Kunden oder jeder andere gesetzliche Gerichtsstand. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht.
14.2 Die Verträge zwischen Lieferant und Kunde unterstehen ausschlie%szlig;lich Schweizer und Deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980.

Stand: Dezember 2009